Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines 

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firmen

  • "ZAGRO Bahn- und Baumaschinen GmbH"
  • "ZWEIWEG International GmbH" und
  • "GMEINDER LOKOMOTIVEN GmbH"

(nachfolgend "Lieferant" genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Verkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 BGB (nachfolgend "Kunde" genannt).

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(4) Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Kunden jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldverhältnis fortsetzt oder nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Mitteilung widerspricht.

(5) Diese Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Auf die nochmalige ausdrückliche Einbeziehung der Bedingungen wird bis auf Widerruf verzichtet. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und muss dem Lieferanten noch vor der Auftragsbestätigung des entsprechenden Geschäftes zugehen. Ein verspäteter Widerruf wirkt nur für zukünftige Geschäfte. 

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote vom Lieferanten sind freibleibend. Aufträge des Kunden sind für diesen bindend und gelten als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung bzw. Leistung ausgeführt wurde.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung vom Lieferanten maßgebend. Die in den öffentlichen Äußerungen vom Lieferanten, wie z. B. Katalogen, Werbung, Preislisten u. ä., enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur dann zur geschuldeten Beschaffenheit, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind.

(3) Änderungen insbesondere der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferant auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich ferner mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen vom Lieferanten einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

(4) Teillieferungen, Teilleistungen und die Vergabe von Unteraufträgen sind zulässig.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung vom Lieferanten zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält sich der Lieferant die Eigentums-, Patent- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nicht für andere als die vertragsgemäßen Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Lieferant kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist oder dies schriftlich vereinbart wurde.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine vom Lieferanten zu vertretene Lieferverzögerung besteht, kann der Lieferant den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Lieferanten zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Preis ist – soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind – frei von Abzügen wie folgt zur Zahlung fällig: 100 % sofort vor Lieferung.

(4) Kündigt der Kunde den Auftrag nach § 649 BGB bevor der Lieferant mit der Leistungsausführung begonnen hat, so ist eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung geschuldet und mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(5) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche und ohne gesonderte Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz fällig. Die Ausführung des Auftrags kann bis zur vollständigen Bezahlung bereits fälliger Beträge aus dem jeweiligen Auftrag, aber auch anderer Aufträge, ausgesetzt werden. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist der Lieferant berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung von der Vorauszahlung oder Stellung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen. 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung 

(1) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Zurückbehaltungsrechte sind darüber hinaus ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(3) Die Abtretung der gegen den Lieferanten gerichteten Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB. 

§ 5 Erfüllung, Lieferung, Gefahrenübergang 

(1) Die Erfüllung ist gegeben, wenn der Auftragsgegenstand fertig gestellt und bereit zur Auslieferung ist und dem Kunden dies angezeigt wurde. Erfüllungsort ist am Sitz des Lieferanten. Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 1 Woche vom Kunden abgeholt und der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist der Lieferant berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen.

(2) Sofern die Versendung vereinbart ist, obliegt die Auswahl der Verpackung, die Art der Versendung und die Auswahl des Versandunternehmens dem Ermessen des Lieferanten. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Beauftragung des Transportes und Versicherungsunternehmens erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden.

(3) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht mit der Anzeige gemäß § 5 (1) dieser Bedingungen auf den Kunden über, spätestens aber mit der Übergabe des Auftragsgegenstands an die zur Versendung beauftragte Person, Firma oder Institution. Dies gilt auch wenn der Lieferant die Versendung selbst durchführt.

(4) Sofern eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese mit der Auftragsbestätigung und endet mit der Anzeige gemäß § 5 (1) dieser Bestimmungen. Sie verlängert sich angemessen, wenn der Kunde oder ihm zuzurechnende Dritte die gegebenenfalls erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungshandlungen verzögern oder unterlassen. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, z. B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, etc. . Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Tilgung der Schuld einschließlich Zinsen und Kosten bei bestehenden Verbindlichkeiten aus mehreren Leistungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld, Eigentum des Lieferanten, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der nachstehende verlängerte Eigentumsvorbehalt (Ziffer 5-7) gilt auch zur Sicherung einer Gesamtschuld.

(2) Bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Kunden ist der Lieferant berechtigt, zur Sicherung der Forderungen die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen und sich aus diesem im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Die Kosten für Zwangsvollstreckung und der Verwertung, insbesondere auch Instandsetzungskosten, fallen dem Lieferanten zu.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist auf Verlangen des Lieferanten die Vorbehaltsware von dem Kunden gegen Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl und Maschinenbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferanten zustehen und dem Lieferanten der Versicherungsschein ausgehändigt wird. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen.

(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten besteht, ist der Weiterverkauf oder die auf anderen Rechtsgründen beruhende Überlassung auch bei verändertem Zustand der Vorbehaltswaren nur einem Käufer im normalen Geschäftsgang erlaubt und nur mit der Maßgabe, dass die Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware von dem Lieferanten an den Kunden zuzüglich 20 % an den Lieferanten als abgetreten gelten, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht dem Lieferwerk gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %.

(6) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Lieferanten Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(7) Bei Verbindung von Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen gemäß § 947 BGB findet § 947 BGB Anwendung. Wird Vorbehaltsware mit einer Hauptsache im Eigentum des Kunden gemäß § 947 Absatz 2 BGB verbunden, so räumt hiermit der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der Gesamtsache entsprechend dem Wertverhältnis von Vorbehaltswaren zur Gesamtsache ein und verwahrt die Gesamtsache unentgeltlich für den Lieferanten.

(8) Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet. 

§ 7 Mängelgewährleistung 

(1) Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder nimmt er den Gegenstand in Gebrauch, so gilt der Auftragsgegenstand als genehmigt und mangelfrei. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.

(2) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge kann der Lieferant nach eigenem Ermessen den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens des Lieferanten.

(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Erfüllung gemäß § 5 (1) dieser Bedingungen. 

§ 8 Haftung 

(1) Die Haftung des Lieferanten wird im Fall des von nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, beschränkt.

(2) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung sind nur insoweit vom Lieferanten zu tragen, als sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Preis des Auftragsgegenstandes, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragsgegenstand an einen anderen Ort als dem Sitz oder der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sind nicht zu ersetzen.

(3) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant - auch für deren leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit Mängel der Sache arglistig verschwiegen wurden oder deren Nichtvorliegen garantiert wurde.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen den Lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung des Auftragsgegenstandes entstehen, ein Jahr nach Gefahrenübergang gemäß § 5 (1) dieser Bedingungen. Diese Frist gilt auch für solche Auftragsgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. 

§ 9 Sonstiges 

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen und Forderungen ist der Firmensitz des Lieferanten.

ZAGRO Bahn- und Baumaschinen GmbH
Mühlstr. 11-15
74906 Bad Rappenau Germany
Telefon +49 7266 9168-0
info@zagro.de

ZWEIWEG International GmbH
Oberbüscherhof 50
42799 Leichlingen
Telefon +49 2174 7909-0
info@zweiweg.de

GMEINDER LOKOMOTIVEN GmbH
Anton-Gmeinder-Str. 5
74821 Mosbach (Baden)
Telefon +49 6261 6747-0
info@gmeinder-lokomotiven.de