AGB Mietpark

MIETPARK ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firmen ZAGRO Bahn- und Baumaschinen GmbH, ZWEIWEG International GmbH, GMEINDER LOKOMOTIVEN GmbH zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich 

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietungen von Schienenfahrzeugen, Rangiergeräten, Zweiwegefahrzeugen, Rangierlokomotiven, Bau- und Industriemaschinen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt. Der Vermieter behält sich vor diese Bedingungen jederzeit zu ändern.

1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend. 

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

1.4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind die Angebote des Vermieters unverbindlich. 

1.5. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

1.6. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist. 

1.7. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen unverzinslichen Kaution zu verlangen.

1.8. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB. 

1.9 Die Allgemeinen Mietbedingungen sind abrufbar und druckbar unter:
https://www.zagro-group.com/agb-mietfahrzeuge.html

2. Beginn, Dauer, Beendigung des Mietverhältnisses 

2.1. Falls die Vertragsparteien keinen abweichenden Mietvertragsbeginn vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit dem vereinbarten Tag der Abholung (Verladung) bzw. Anlieferung der Mietsache. Falls die Abholung oder der Abruf des vom Vermieter bereitgestellten Mietgegenstands durch den Mieter nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

2.2. Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet frühestens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Wenn der Mietvertrag von einem der Vertragspartner nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich ordentlich gekündigt werden.

2.3. Das Mietverhältnis eines über eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich ordentlich gekündigt werden.

2.4. Falls im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde, ist eine während dieser Mindestmietzeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

3. Übergabe des Mietgegenstandes 

3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. 

3.2 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Vermieter auf den Mieter über. Insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.

3.3 Unbeschadet Ziff. 8 dieser Mietvertragsbedingungen ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt. 

3.4 Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter oder vom Vermieter beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern nicht.

4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Einsatzort, Versicherungspflicht, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter 

4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen zu lassen. 

4.2. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur dann auf öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen nutzen, wenn dieser über eine Straßenzulassung gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verfügt. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vermieter Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung verantwortlich und trägt die hiermit verbundenen Kosten. Der Mieter ist für die Einhaltung etwaiger für die Betriebs- und Verkehrssicherheit geltenden Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der StVZO verantwortlich. Für Drittschäden im Schienenbetrieb ist vom Mieter ein ausreichender Versicherungsschutz gem. nationalem Recht des/der Einsatzorte(s) des Mietgegenstandes abzuschließen (Haftpflichtversicherung). Die Nutzung des Fahrzeuges darf ausschließlich gem. nationalem Recht des/der Einsatzorte(s) des Mietgegenstandes erfolgen und sofern die vorgenannten Versicherungen abgeschlossen sind.

4.3. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand während der Mietzeit auf eigene Kosten gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters durch eine Maschinen- oder Kaskoversicherung zum Neuwert zu versichern. Insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung und Baustellenunfälle jeglicher Art. Auf Verlangen ist dem Vermieter der Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen. Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer. 

4.4 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, die auf sein schuldhaftes Verhalten oder Nichtbeachten von gesetzlichen Bestimmungen oder auf das schuldhafte Verhalten oder Nichtbeachten von gesetzlichen Bestimmungen durch Dritte, denen er den Mietgegenstand überlassen hat, zurückzuführen sind. Der Vermieter ist berechtigt, personen- bezogene Daten des Mieters im Falle von polizeilichen Verwarnungs-, Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren an die zuständige Behörde weiterzugeben.

4.5. Der Mieter darf Einbauten und Änderungen, die nicht der Erhaltung oder Instandsetzung des Mietgegenstands dienen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Einbauten gehen mit der Rückgabe des Mietgegenstands entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über, wenn nicht der Vermieter den Einbauten schriftlich zugestimmt hat und eine Wertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe noch vorhanden ist. Der Mieter ist jedoch berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf schriftlich verzichtet.

4.6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat. 

4.7. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter oder durch ein vom Vermieter autorisiertes Unternehmen ausführen zu lassen. 

4.8. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens sowie der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.8. zu übergeben. 

4.9. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Vertriebspartner des Vermieters, die eine Untervermietung an Ihre Endkunden durchführen.

4.10. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten, sofern er die Kostenverursachung zu vertreten hat. 

5. Service, Reparatur, Kontrolle. Mitwirkungspflicht des Mieters

5.1. Der Vermieter führt in Abstimmung mit dem Mieter alle Servicearbeiten gemäß den Herstellerempfehlungen und -anleitungen, innerhalb der vom Hersteller empfohlenen Serviceintervalle aus, sowie einmal jährlich die Jährliche Fristenuntersuchung. Die UVV-Prüfung erfolgt ausschließlich im Verbund mit fälligen Serviceleistungen oder im Verbund mit Reparaturleistungen, sofern solche im Rahmen dieses Mietvertrages oder aufgrund gesonderter Vereinbarung erbracht werden.

5.2. Der Service beinhaltet keine Reparatur- und Ersatzleistungen bei folgenden Schäden und hierauf beruhenden Störungen:

  • (a) Schäden und Störungen aufgrund von Unfällen und sonstiger Fremdeinwirkung, insbesondere Glasbruch an Scheiben, Scheinwerfern, Lampen und Spiegelgläsern aufgrund äußerer Gewalteinwirkung sowie Schäden an hydraulischen Hub- und Lenkzylindern aufgrund Fremdeinwirkung,
  • (b) Reifenverschleiß und sonstige Reifenschäden und Felgenschäden,
  • (c) Schäden und Störungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung, insbesondere Schäden an Schaltern und Bedienungselementen aufgrund unsachgemäßer Bedienung,
  • (d) abgerissene Schläuche und Leitungen sowie abgebrochene Druckluftkupplungsköpfe,
  • (e) defekte Glühlampen außerhalb der Wartungsintervalle,
  • (f) Schäden und Störungen, die auf dem Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache oder auf dem Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht vom Hersteller zugelassen oder empfohlen wurden, durch den Mieter beruhen, auch wenn der Vermieter dem Einbau zugestimmt hat, sowie
  • (g) sonstige Schäden und Störungen, die nicht auf gewöhnlicher Abnutzung aufgrund ordnungsgemäßer Benutzung beruhen, insbesondere Schäden und Störungen, die auf einer Verletzung der Pflichten des Mieters beruhen.

Der Mieter trägt im Zweifel die Beweislast dafür, dass es sich bei dem jeweiligen Schaden bzw. der jeweiligen Störung nicht um einen der in dieser Ziffer 5.2 genannten Schäden bzw. um eine der hier genannten Störungen handelt.

5.3. Der Service beinhaltet keine laufenden Betriebskosten des Mietgegenstands (z.B. für Kraftstoff, Schmiermittel, Reinigung, Kühlwasser). Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel.

5.4. Der Vermieter erbringt die Serviceleistungen und - innerhalb angemessener Zeit nach Meldung einer Störung - Reparaturleistungen am vereinbarten Einsatzort des Mietgegenstands. Bei der für die Erbringung von Reparaturleistungen angemessenen Zeit ist die für Ersatzteilbestellungen erforderliche Zeit mit zu berücksichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Leistungspflichten zur Reparatur auch dadurch nachzukommen, dass er dem Mieter eine dem Mietgegenstand gleichwertige Ersatzsache zur Verfügung stellt.

5.5. Für die Durchführung des Service stellt der Mieter den Monteuren des Vermieters den Mietgegenstand am Einsatzort an einem geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung. Sollte dies nicht möglich sein, werden erforderliche Tiefladertransporte sowie die Nutzung einer Fremdwerkstatt gesondert in Rechnung gestellt. Während der Anwesenheit des Kundendienstpersonals des Vermieters hat der Mieter einen Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort des Mietgegenstands zur Verfügung zu halten. Kann das Kundendienstpersonal die Arbeiten beim Mieter aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht oder erst verspätet durchführen oder befindet sich der Mietgegenstand nicht am vereinbarten Einsatzort, so hat der Mieter dem Vermieter eventuell anfallende Mehrkosten zu ersetzen.

5.6. Der Vermieter ist berechtigt, die im Rahmen des Service zu erbringenden Leistungen an ein geeignetes Drittunternehmen zu vergeben und von diesem ausführen zu lassen.

5.7 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den vom Vermieter übergebenen  Bedienungs- Sicherheits- und Kontrollvorschriften auf eigene Kosten täglich, wöchentlich, monatlich zu kontrollieren und zu pflegen, insbesondere die Öl- und Wasserfüllstände regelmäßig zu prüfen, die Batterie bei elektrischen Maschinen nicht zu tiefenentladen und Schmierdienste durchzuführen. Er verpflichtet sich ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Kontrollanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden. Die vom Mieter durchgeführten Tätigkeiten sind im Prüfbuch des Mietgegenstandes zu dokumentieren und auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen.

6. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz 

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser Mietvertragsbedingungen mängelfrei, gesäubert einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch den Vermieter erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands.

6.2 Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) den Rücktransport durch, hat der Mieter etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich dem Vermieter mitzuteilen.

6.3. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche Überprüfung des Mietgegenstandes. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen Betriebsstätte des Vermieters statt. Dies gilt auch, wenn der Vermieter den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines vom Vermieter etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Vermieters abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter, bereits dem Transportpersonal des Vermieters oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige hat auch auftragsgemäß zu dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragsparteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind. 

6.4 Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind. 

6.5 Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt nachfolgende Ziffer 6.6. entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen. 

6.6. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Vermieter zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 % zu bezahlen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in Höhe von 65 % der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. 

7. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang 

7.1 Der Mieter zahlt als Gegenleistung für die Überlassung des Mietgegenstands zur Nutzung die im Mietvertrag vereinbarte Miete einschließlich im Mietvertrag vereinbarter weiterer monatlich zu zahlender Entgelte (der Begriff „Miete“ versteht sich nachfolgend einschließlich dieser Entgelte). Die Miete versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

7.2 Die Miete schließt die im Mietvertrag vereinbarte jährliche Menge an Betriebsstunden ein. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zum Ablauf eines jedes Vertragsjahres den aktuellen Stand an Betriebsstunden mitzuteilen und dem Vermieter auf Anforderung eine Überprüfung der Betriebsstunden zu ermöglichen. Bei Überschreitung der vereinbarten jährlichen Menge an Betriebsstunden ist der Vermieter berechtigt, die zusätzlichen Betriebsstunden zu dem im Mietvertrag vereinbarten Preis für das jeweilige Vertragsjahr nachzuberechnen. Beträgt die Laufzeit des Mietvertrages weniger als ein Jahr oder endet der Mietvertrag aus anderen Grün¬den während eines Vertragsjahres, erfolgen die Ermittlung und Berechnung der zusätzlichen Betriebsstunden anteilig. Der Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Betriebsstunden wird mit Rechnungsstellung fällig.
Mehrschichtbetrieb und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Sie werden zusätzlich berechnet.
Eine Erstattung oder Gutschrift in der Miete enthaltener nicht verbrauchter Betriebsstunden während oder zum Ende des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vermieters auf Vergütung zusätzlicher Betriebsstunden verjährt binnen gesetzlicher Frist mit der Maßgabe, dass Verjährung frühestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands an den Vermieter eintritt.

7.3 Die Miete ist jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, wenn vom Vermieter zu Buchhaltungszwecken für jeden Kalendermonat erteilte Rechnungen dem Mieter erst später zugehen. Beginnt der Mietvertrag während eines Kalendermonats, berechnet sich das Entgelt für die Zeit bis zum Ersten des Folgemonats je Tag anteilig auf Grundlage der vereinbarten monatlichen Miete und ist mit Beginn des Mietvertrages und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Endet der Mietvertrag während eines Kalendermonats, berechnet sich das Entgelt für diesen Monat ebenfalls anteilig.

7.4 Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechnungen elektronisch an den Mieter zu übermitteln.

7.5 Bei Vereinbarung der Zahlung per Überweisung sind die Miete und die sonstigen ge¬schuldeten Beträge zum jeweiligen Fälligkeitsdatum für den Vermieter gebührenfrei auf eines der angegebenen Konten des Vermieters zu überweisen; maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Vermieters.

7.6 Bei Zahlungsverzug hat der Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und die gesetzliche Verzugspauschale zu bezahlen; die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche und Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.

7.7 Der Vermieter ist berechtigt und für den Fall von Änderungen zugunsten des Mieters verpflichtet, die Miete jährlich an zwischenzeitliche Änderungen der Kosten für vereinbarte Serviceleistungen aufgrund von Kostenänderungen im Bereich Löhne, Gehälter und Ersatzteile, sowie im Falle der Versicherung des Mietgegenstands durch den Vermieter an zwischenzeitliche Änderungen der Versicherungskosten anzupassen.
Eine Anpassung kommt erstmals mit Wirkung zu Beginn des zweiten Vertragsjahres in Betracht und wird im Falle einer Erhöhung zu dem vom Vermieter angegebenen Termin, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung gegen¬über dem Mieter wirksam.

7.8 Der Vermieter ist ferner berechtigt und für den Fall von Änderungen zugunsten des Mieters verpflichtet, die Miete anzupassen, wenn und soweit sich die gesetzlichen Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, ändern oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, die sich auf die Nutzung des Mietgegenstands beziehen und den Vermieter betreffen.

8. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug 

8.1. Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt im Voraus zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Bei einem über einen befristeten Mietzeitraum abgeschlossenen Mietvertrag wird bei der ersten Abrechnung der Gesamtrechnungsbetrag bis zum geplanten Mietende berechnet. Die monatlichen Abschlagszahlungen sind auf der Mietrechnung mit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum angegeben und durch den Mieter fristgerecht auszugleichen.

8.2. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Kaution, Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen. 

8.3. Die berechneten Beträge sind spätestens innerhalb zwei Wochen ab Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem Vermieter zahlbar. 

9. Haftungsbegrenzung des Vermieters 

Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen: 

  • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter, 
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, 
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, 
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet, 
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens. 

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen. 

10. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen 

10.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist. 

10.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. 

11. Aufrechnung und Abtretung 

11.1. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind. 

11.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für die Abtretung von Geldforderungen. 

12. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters 

Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt oder Sicherheit für ihn geleistet wird. 

13. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien 

13.1. Unbeschadet der ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 2.2 dieser Mietvertragsbedingungen kann der Mietvertrag von beiden Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 

13.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn: 

  • der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist, 
  • Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, 
  • der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt, 
  • der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

14. Datenschutz

Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an Verkaufs- und Service-Mitarbeiter des Vermieters sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Mieter kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
Sind Mietgegenstände mit Ortungsmodulen ausgestattet (Telematic), erklärt sich der Mieter mit der Erhebung und Verarbeitung von Lokationsdaten (GPS) und damit verknüpften Maschinendaten (Maschinennutzung, Motorkenndaten und Bewegung) mit Unterzeichnung des Mietvertrages/Lieferscheins einverstanden. Der Mieter wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw. die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt den Vermieter diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder Haftung frei.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Leistungen des Vermieters bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl der Partner und Dienstleister des Vermieters.

15. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragsparteien zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

15.2. Soweit im Mietvertrag und in diesen Mietbedingungen nicht anders vereinbart, ist ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, der Geschäftssitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann ist.

15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, das Gericht am Geschäftssitz des Mieters anzurufen. 

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